Barrierefreie Website ab 2025

von (Kommentare: 0)

Die Bereitstellung der Website in barrierefreier Form wird für auch für einige Unternehmen ab Mitte 2025 verpflichtend. Was öffentliche Stellen bereits seit 2020 umsetzen, wird vor allem für Online-Shop Betreiber ebenfalls zur Realität. Auch sie werden das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) realisieren müssen. In unserem Blog geben wir Ihnen einen kurzen Überblick, was barrierefrei bedeutet, welche Websites angepasst werden müssen und gehen darauf ein, was der Datenschutz mit dieser Thematik zu tun hat. Zudem erläutern wir, welche Ausnahmen es gibt und mit welchen Konsequenzen Sie rechnen müssen, wenn Sie Ihre Website nicht barrierefrei anbieten.  

Es gibt viele Bereiche, die im klischeegefüllten Alltag ein „Ungleichgewicht“ aufheben bzw. relativieren sollen. Sei es nun das umstrittene Gendern oder die Tatsache, dass wir mittlerweile in Stellenanzeigen nicht nur neue weibliche oder männliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeitende suchen, sondern auch verpflichtet sind, auf die Diversität einzugehen. Oder die oftmals umstrittene Frauenquote … Mag man das eine als lächerlich empfinden und das andere als Provokation oder vielleicht sogar als gar zwingend erforderlich, so geht es letztlich neben der Gleichstellung auch um Erleichterung in ganz alltäglichen Dingen. Hierunter fällt auch die Barrierefreiheit. Das Einsteigen in einen Bus oder Zug ist für die meisten Menschen recht unproblematisch. Ist man jedoch nicht mehr ganz so schnell oder auf einen Stock, Rollator oder gar einen Rollstuhl angewiesen, kann das Ganze zu einer wirklichen Herausforderung werden. Um sich dieser Problematik bewusst zu werden, braucht es noch nicht einmal ein dauerhaftes Handicap, ein vierwöchiger Beinbruch mit Schiene und Krücken zeigt einem sehr schnell, wo man an die Grenzen seines Alltags stößt.

Was bedeutet barrierefrei?

Neben dem Alltag stehen Menschen mit Handicap auch in der Welt der Technik vor Herausforderungen, die uns „Otto-Normal“-Menschen meist gar nicht bewusst sind. Inzwischen gibt es für viele Bereiche Unterstützung, um Barrieren einfacher zu überwinden.

Laut Statistischem Bundesamt (Stand Ende 2021) sind fast 10 % der Bevölkerung schwerbehindert (hierbei sind nur Personen mit gültigem Schwerbehindertenausweis erfasst). Wie auch für Produkte gilt für einige Websites zum 28. Juni 2025 die Umsetzungspflicht der EU-Richtlinie in Form des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Ziel der EU-Richtlinie ist es, europäische Widersprüche im Bereich der Barrierefreiheit zu minimieren und mit klaren, einfachen Standards den jeweiligen Binnenmarkt anzukurbeln.

Barrierefrei bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Menschen mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen in die Lage versetzt werden, eine Website so zu nutzen, wie der eigentliche Gebrauch gedacht ist. Denn hierzu sind sie ohne Unterstützung nicht in der Lage. Hierbei sind die körperlichen Barrieren, vor denen Menschen an PC, Laptop oder Smartphone stehen unterschiedlicher Art:

Die Umsetzung der Barrierefreiheit dient dazu, Menschen die Verwendung und tatsächliche Nutzung Ihrer Website überhaupt zu ermöglichen.

Welche Websites sind betroffen?

Für öffentliche Stellen ist das Thema kein Neuland, da sie bereits seit September 2020 dazu verpflichtet sind, Ihr Webangebot barrierefrei bereitzustellen (EU-Richtlinie 2016/2102). Die jeweiligen Regelungen für öffentliche Stellen sind in den einzelnen Landesgesetzen bzw. Verordnungen zu finden (Übersicht Webstandards und Landesgesetze für öffentliche Stellen).

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz schreibt neben den Produkten auch Dienstleistungen vor, die barrierefrei anzupassen sind. Hierunter fallen, neben Telefon- und Messengerdiensten auch Bankdienstleistungen und weitere.

Als Unternehmen beginnt ggfs. Ihre Umsetzungspflicht bei Websites, sobald kein reines B2B-Geschäft vorliegt. Denn lt. Vorgabe des §1 (3) BFSG sind in jedem Fall

„Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“

betroffen. Dies bedeutet, sobald über Webseiten geschäftliche Transaktionen durchgeführt werden können, sind die Seiten barrierefrei bereitzustellen. Zu diesen zählt in jedem Fall der E-Commerce Bereich, also der Austausch von Produkten oder Dienstleistungen über elektronische Netze. Hierunter fallen vor allem die klassischen Online-Shops.
Es ist jedoch auch davon auszugehen, dass Webseiten, die Online-Bewerbungen, Terminbuchungen, Kontaktformulare oder ähnliches bereitstellen, dazu gezählt werden, da diese dem elektronischen Geschäftsverkehr zuzuordnen bzw. Bestandteil elektronischer Dienstleistungen sind. Dies lässt sich mittels der gesetzgebenden EU-Richtlinie 2019/882 selbst interpretieren:

(42) In dieser Richtlinie sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr als Ferndienstleistungen definiert, die über Webseiten und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet „Ferndienstleistung“, dass die Dienstleistung erbracht wird, ohne dass die Parteien gleichzeitig anwesend sind; […]“

In diesem Zusammenhang haben die Webseitenbetreiber ebenfalls eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die selbstverständlich ebenfalls barrierefrei zugänglich sein muss, auf Ihrer Webseite bereitzustellen. Die gilt sowohl für Unternehmen als auch öffentliche Stellen.

Barrierefreiheit & Datenschutz?

Sie denken jetzt vermutlich: „Sommer 2025, da haben wir ja noch viel Zeit!“. Doch sind wir mal ehrlich, sowas ist wie Weihnachten: Jeder kennt das Datum und trotzdem kommt es immer ganz plötzlich und die Zeit reicht nicht aus … Und 1 ½ Jahre sind wiederum auch nicht mehr so viel Zeit. Im Rahmen der Umsetzungspflicht, sollten Sie in jedem Fall abklären, ob Ihre Website betroffen ist und entsprechend handeln. Um die Anforderungen realisieren zu können, gibt es unterschiedliche Wege:

        • Ihr Webdienstleister programmiert Ihre Website entsprechend

        • Sie binden ein externes Tool zur Umsetzung der Barrierefreiheit ein

Wie für die Implementierung durch Ihren Webdienstleister, gilt es auch bei der Einbindung eines externen Tools darauf zu achten, dass Sie in jedem Fall den Standard für barrierefreies Webdesign umsetzen. Hier kann davon ausgegangen werden, dass die Europäische Norm für digitale Barrierefreiheit (EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) und in dieser schwerpunktmäßig der Abschnitt 9 „Web“ die rechtlichen Vorgaben erfüllt, sodass eine einheitliche Realisierung gewährleistet wird. Im Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind, neben den technisch-organisatorischen Maßnahmen, auch die allgemeinen Vorgaben des Datenschutzes umsetzen. Hierzu gehören beispielsweise auch eine korrekte Gestaltung von Formularen oder die vollständige Pflichtinformationen gem. Art. 13 bzw. 14 DSGVO. Die rechtzeitige Einbindung Ihres Datenschutzbeauftragten, der Sie im Vorfeld beraten und im Anschluss die Seite auf Datenschutzkonformität prüfen kann, erspart hier in vielen Fällen Zeit und Geld.

Nutzen Sie ein Tool von einem externen Dienstleister ist zudem der Abschluss eines Vertrages zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag gem. Art. 28 DSGVO) erforderlich, sofern dieses nicht lokal auf Ihrer Seite eingebunden wird. Bei der Einbindung ist ebenfalls darauf zu achten, dass der Dienst keine Drittanbieter verwendet, die nicht für die Umsetzung erforderlich sind. Auch dies lässt sich sowohl mit Hilfe des AV-Vertrages als auch technisch prüfen.

Gibt es Ausnahmen? Wird die Umsetzung geprüft?

Ja, die Ausnahme bilden Kleinstunternehmen: haben diese weniger als 10 Beschäftigte und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Das heißt: Wenn nur eines dieser Kriterien nicht oder nicht mehr erfüllt ist, dann muss das Unternehmen die Regelungen des BFSG erfüllen.

Die Umsetzung kann stichprobenartig oder anlassbezogen, nach einer Meldung durch einen Betroffenen, erfolgen. Geahndet wird die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro oder die Marktüberwachungsbehörde ordnet an, dass das Unternehmen seine Dienstleistung nicht mehr anbieten darf, sofern sie nicht barrierefrei bereitgestellt wird.

Fazit:

Neben öffentlichen Stellen haben Unternehmen, die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten, ab Juni 2025 Ihre Websites für den Kundenverkehr in barrierefreier Form bereitzustellen. Übergangsregelungen gibt es nur in gewissen Fällen (§ 38 BFSG). Bei der Realisierung ist, neben den rechtlichen Vorgaben und internationalen Standards für Webdesign, auch der Datenschutz zu berücksichtigen und die Webseite für den Kunden entsprechend bereitzustellen.

Als Datenschutzbeauftragte begleiten wir unsere Kunden in allen Themen rund um den Datenschutz. Kommt es hierbei zu Überscheidungen mit anderen Rechtsgebieten, geben wir uns bekannte Hinweise und Erfahrungen gerne weiter und weisen Sie auf diese hin. Als Unternehmen stellen wir nicht nur den externen Datenschutzbeauftragten oder unterstützen Ihren internen Datenschutzbeauftragten, wir bieten auch unterschiedliche Schulungen und Seminare zum Datenschutz an und prüfen Websites auf Datenschutzkonformität.

Das dacuro Team besteht aus Kolleginnen und Kollegen, die sowohl den juristischen als auch technischen Bereich des Datenschutzes abdecken. Hierdurch betreuen wir unsere Kunden ganzheitlich. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

TAGS

Zurück

Einen Kommentar schreiben

Bitte rechnen Sie 1 plus 1.

Updates Anmeldung zum Newsletter

Wir informieren Sie kostenlos über aktuelle Meldungen zum Thema Datenschutz.