Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Datenschutzbehörden dürfen Betrieb von Facebook Fanpages untersagen

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Ein kürzliches Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in Leipzig bringt etwas mehr Klarheit in die Frage, ob es nun erlaubt oder verboten ist, Facebook Fanpages zu betreiben. Dieses Urteil ist aber auch ein Lehrstück darin, wie scheibchenweise und leider auch undurchsichtig die Rechtsprechung in Sachen Datenschutz manchmal ist.

Im Juli hatte der EuGH zuletzt Gelegenheit, sich mit der Geschäftspraxis von Facebook auseinanderzusetzen. Dieses Urteil hat vielleicht in Vergessenheit geraten lassen, dass der EuGH damit schon zum zweiten Mal über Facebook entschieden hat. Im Juni gab es ein damals genauso Aufsehen erregendes Urteil zum Betreiben von Facebook Fanpages. Der EuGH entschied damals, dass das Betreiben einer Fanpage immer als Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortlichkeit zu verstehen ist. Eine solche Situation verlangt nach Art. 26 DSGVO aber immer einen Vertrag zur Regelung der gemeinsamen Verantwortlichkeit und insbesondere zur Wahrung von Betroffenenrechten. Ohne diesen ist die Verarbeitung nicht datenschutzkonform.

Das Verfahren der Europäischen Rechtssprechung

Dieses Urteil des EuGH hat aber nicht direkt Auswirkungen auf die Streitparteien. Das Urteil erging nämlich im Zuge eines sogenannten Vorabentscheidungsverfahrens. In einem solchen Verfahren liegt die Klage eigentlich vor einem nationalen (also z.B. einem deutschen, französischen, tschechischen usw.) Gericht, welches sich dann aber nicht sicher ist, wie es Europarecht verstehen muss. Es legt dann eine bestimmte Frage dem EuGH vor, der in Form eines Urteils antwortet. Danach muss aber das eigentliche Gericht noch über den ursprünglichen Streit entscheiden.

Dieser "ursprüngliche Streit" wurde am 11.9.2019 am Bundesverwaltungsgerichtshof (BGH) in Leipzig entschieden. Der BGH urteilte, dass der Betreiber einer Fanpage (Unternehmensauftritt) bei Facebook verpflichtet werden kann, diese abzuschalten, wenn die von Facebook zur Verfügung gestellte digitale Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel hat.

Der Bundesverwaltungsgerichtshof beanstandete, dass Facebook bei Aufruf der Fanpage auf personenbezogene Daten der User zugreife, ohne dass diese gemäß den Bestimmungen des Telemediengesetzes über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung sowie ein Widerspruchsrecht gegen die Erstellung eines Nutzungsprofils für Zwecke der Werbung oder Marktforschung unterrichtet werden.

Insofern ist die Klärung der eigentlichen Rechtssache, nämlich der Frage ob die Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein Ihre Facebook Fanpage weiter betreiben darf, einen guten Schritt weiter.

Sind Fanpages ab jetzt untersagt?

Nein, Fanpages sind jetzt noch nicht direkt untersagt, der BGH hat nur geklärt, dass die Datenschutzbehörden in konkreten Fällen das Recht haben, einem Betreiber eine bestimmte Fanpage zu untersagen.

Das zuständige Oberlandesgericht Schleswig muss nun klären, ob die entsprechenden Fanpages tatsächlich gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Insofern ist nämlich auch das Urteil vor einigen Tagen nicht das letzte Wort. Auch das BGH entscheidet noch nicht den "ursprünglichen" Rechtsstreit.

Sollte aber festgestellt werden, dass die Fanpage der Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein nicht datenschutzkonform ist, könnte diese Fanpage untersagt werden. Und auch in weiteren Fällen könnten die Behörden dann solche Verbote aussprechen. „Wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft von Facebook und der damit verbundenen rechtlichen Unsicherheiten“  ist ein direktes Vorgehen gegen Facebook laut Gericht keine Alternative. Eventuell könnte es dann tatsächlich sein, dass Facebook-Fanpages untersagt werden.

Facebook könnte das Problem lösen

Es bleibt abzuwarten, ob Facebook auch ohne "direktes Vorgehen" auf die ja bekannten Forderungen der Datenschutzbehörden eingeht, oder ob die Datenschutzbehörden mit der Forderung nach Transparenz und Opt-In-Verfahren gegen Facebook falsch liegen . Denn es ist ja nicht das Betreiben einer Fanpage an sich, sondern eben das Betreiben einer Fanpage ohne die richtige Vertragsgrundlage mit Facebook, welches gegen die DSGVO verstößt.

Durch das Bereitstellen eines entsprechenden Vertrages könnte Facebook also die ganze Angelegenheit in Wohlgefallen auflösen.

Tipps zum vorläufigen Umgang mit Facebook Fanpages

Wenn Sie eine Fanpage betreiben, dann sind Sie immer noch mit dem Dilemma konfrontiert, dass Sie eigentlich schon wissen, dass dies nicht DSGVO konform aufgestellt ist, aber noch keine Möglichkeit haben, dieses Problem zu beheben – zumindest, wenn es für Sie keine realistische Alternative ist, die Fanpage abzuschalten (diesen Weg sind wir gegangen).

Trotzdem können Sie Ihren Auftritt so "datenschutzkonform wie möglich" gestalten. Verlinken Sie auf Ihrer Facebook-Fanpage Ihre Datenschutzerklärung und klären Sie in dieser über die Funktionsweise sowie die Rechtsgrundlage und die gemeinsame Verantwortlichkeit der Fanpage auf.

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