Unternehmerpflichten bei Anfragen zu § 34 BDSG

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Jeder hat das Recht, von Unternehmen oder Dienstleistern, eine Selbstauskunft bzgl. der vorhandenen Daten zu erhalten. Sei es unerwartete Werbung, die ich personalisiert an meine Privatadresse erhalten habe, oder meine Daten erscheinen ungewollt bei irgendwelchen Onlineplattformen, oder ich erhalte nicht bestellte Newsletter.

Möglichkeiten für Betroffene

Hier stellen sich Betroffene oftmals die Frage, woher die Daten kommen und ob es eine Möglichkeit gibt, dies ggfs. „abzustellen“. Ja, die gibt es!
Bereits im Oktober 2016 berichteten wir ausführlich in unserem Blog über die Möglichkeiten der Selbstauskunft und des Widerspruchs gemäß § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) inkl. einem Download des entsprechenden Schreibens.
Auch in jedem Newsletter muss ein Button für die Abmeldung des Newsletters enthalten sein, über den ich mich aus der Versandliste austragen lassen kann.

Dies sind die Möglichkeiten der betroffenen (Privat-)Personen, doch welche Pflichten ergeben sich daraus für die Unternehmer?

Was müssen Unternehmen beachten?

Zum einen haben Unternehmen grundsätzlich zu beachten, dass gemäß § 4 Abs. 1 die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig ist, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Zudem sind die Daten, bis auf wenige Ausnahmen, beim Betroffenen zu erheben (Abs. 2 – siehe auch § 4 BDSG).

Pflichten der Unternehmer bei Datenschutzanfragen

Auch müssen Unternehmen auf Anfrage Auskunft an die betroffene Person gemäß § 34 BDSG erteilen. Und dies unabhängig, ob das Unternehmen von der betreffenden Person personenbezogene Daten vorliegen hat oder nicht. Denn auch dies muss auf Nachfrage entsprechend mitgeteilt werden.

Sofern Sie als Unternehmer eine Anfrage zur Selbstauskunft erhalten, sind Sie verpflichtet, jegliche vorhandenen personenbezogenen Daten (wie z. B. Anschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsdaten, Religionszugehörigkeit, Parteizugehörigkeit, Gesundheitsdaten usw.) dem Betroffenen mitzuteilen und zwar zeitnah bzw. unverzüglich.
Ebenso verhält es sich, wenn Sie die Daten des Betroffenen an einen Dritten (z. B. im Zuge einer Auftragsdatenverarbeitung) weitergeben. Hierüber müssen Sie den Betroffenen ebenfalls informieren und ihm/ihr mitteilen, an wen Sie welche Daten weitergeben.

Wie die dacuro Sie unterstützt

Auch hierfür gibt es ein Standardschreiben zur Antwort von Firmen auf Anfragen möglicher betroffener Privatpersonen. Ein Beispiel stellen wir Ihnen hier gerne zum Download als Word-Datei zur Verfügung, welches Sie als Basis für ein Antwortschreiben nutzen können.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, inwieweit Sie jemandem Auskunft erteilen dürfen/müssen, sprechen Sie mit uns. Diese Fragen und alle weiteren Fragen zum Thema Datenschutz beantworten wir gerne. Die dacuro ist als externes Datenschutzunternehmen im Gesamten Rhein-Neckar, Rhein-Main Gebiet, Mannheim, Karlsruhe, Stuttgart und darüber hinaus tätig.

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