Videoüberwachung und Datenschutz
von Sandra Hoffmann (Kommentare: 0)
Eine Videoüberwachung von Menschen kann eine Veränderung in ihrem Verhalten verursachen, obwohl sie eigentlich das grundsätzliche Recht besitzen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne dass ihr Tun und Handeln permanent von Kameras erfasst wird.
Zudem besteht die Gefahr, dass die Aufzeichnungen zweckentfremdet werden und hierdurch Missbrauch entsteht. Es ist heutzutage sehr einfach, die (Video-)Daten zu speichern, zu kopieren und zu verbreiten (z. B. im Internet). Auch lassen sich mittels Kameraüberwachung Bewegungs- und Verhaltensprofile erstellen.
Aus diesem Grund gibt es für eine Videoüberwachung genaue Voraussetzungen für die Zulässigkeit. Werden dabei personenbezogene Daten erhoben (z. B. Personen oder KFZ-Kenneichen sind erkennbar) bedarf es einer rechtlichen Grundlage für die Datenverarbeitung. Hierbei ist zwischen einer Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen in öffentlich zugänglichen Räumen (§ 6b BDSG), der Videoüberwachung von Beschäftigten (§ 32 Abs. 1 BDSG) und einer sonstigen Überwachung durch Kameras in öffentlich zugänglichen Räumen (§ 28 BDSG) zu unterscheiden.
Wann liegt eine Videoüberwachung vor?
Videoüberwachung ist die Beobachtung mit "optisch-elektronischen Einrichtungen". Darunter fallen Videokameras mit oder ohne Zoomfunktion und auch jegliche Geräte, die sich zur Beobachtung eignen (z. B. Webcams, Wildkameras, Mobiltelefone oder Fotos mit kurzen Zeitintervallen). Sobald die Aufnahmen, unabhängig ob dieses Live-Bilder oder Aufzeichnungen sind, Rückschlüsse auf die Identität einer Person oder Personen direkt auf den Aufnahmen erkennbar sind, liegt die Erhebung personenbezogener Daten vor und die Vorgaben des § 6b BDSG müssen eingehalten werden.
Öffentlich zugänglicher Raum Räume, die von Personen, denen nur allgemeine Merkmale zugeordnet werden können, betreten werden können, gelten als öffentlich zugänglicher Raum. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um Bereiche innerhalb oder außerhalb eines Gebäudes handelt oder ob diese Allgemein- oder Privateigentum sind. Nicht öffentlich zugänglicher Raum Nicht öffentlich zugängliche Räume sind im Gegenzug Räume, zu denen nur ein bestimmter Personenkreis Zugang hat. Hierzu gehören beispielsweise Büros oder Produktionsräume, bei denen kein Publikumsverkehr vorhanden ist. Diese Bereiche sind entweder durch den Kontext der Umgebung oder durch Verbotsschilder gekennzeichnet.Der Flur eines Privatwohnhaus ist grundsätzlich ein nicht öffentlich zugänglicher Raum, erlangt jedoch eine andere Bedeutung, wenn sich z. B. eine Arztpraxis mit im Haus befindet, da dann der Flur über die Dauer der Geschäftszeiten als öffentlich zugänglich einzuordnen ist. |
Was ist beim Einsatz einer Videoüberwachung zu beachten?
Ob eine Videoüberwachung im konkreten Fall zulässig ist, hängt unter anderem von der Dauer der Videoüberwachung, dem erfassbaren Bereich und der Erkennbarkeit der betroffenen Personen ab. Zudem ist es von Bedeutung, ob es sich um eine Aufzeichnung der Daten oder um bloßes Monitoring handelt.
Auch ist der Betriebsrat grundsätzlich vor der Installation zu beteiligen. Denn nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu, sobald der Arbeitgeber Maßnahmen ergreift, bei denen die Leistung oder das Verhalten von Mitarbeitern überwacht oder geprüft werden kann.
Videoaufnahmen dürfen nicht dauerhaft gespeichert werden. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden dürfen die Daten einer Videoüberwachung maximal 48 - 72 Stunden gespeichert werden – seit dem Urteil des OVG Lüneburg vom 29.09.2014 (Az. 11 LC 114/13) ist ggfs. auch eine Speicherung von bis zu 10 Tagen möglich.
Unbedingt sollte darauf geachtet werden: Verfügt die Kamera über eine Audiofunktion, ist diese irreversibel zu deaktivieren. Denn Tonaufnahmen sind gemäß § 201 StGB unter Androhung einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verboten. Somit sind Tonaufnahmen bei jeglicher Form der Videoüberwachung verboten.
Wichtig ist auch die Kennzeichnungspflicht. Stellen Sie als Unternehmer eine Videoüberwachung auf, muss diese deutlich und gut sichtbar gekennzeichnet sein. Hierbei ist es nicht nur notwendig, dass Sie Personen durch ein reines Piktogramm auf die Kamera aufmerksam machen, Sie müssen auch die erhebende Stelle inkl. Kontaktdaten angeben. Die „erhebende Stelle“ sind, für gewöhnlich, Sie als Unternehmen oder, sofern die Überwachung z. B. von einem Wachdienst übernommen wird, Ihr Dienstleister.
In unserem Foto finden Sie ein Beispiel für die korrekte Kennzeichnung mit den Daten der dacuro. Wikipedia stellt das beigefügte Piktogramm lizenzfrei zur Verfügung.
Datenschutzbeauftragter bei einer Videoüberwachung
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schreibt in § 4d Abs. 5 eine Vorabkontrolle vor, soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen und konkretisiert dies genauer unter Punkt 2:
Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn, die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt […].
Für die notwendige Vorabkontrolle ist gemäße § 4d Abs. 6 Satz 1 der Beauftragte für Datenschutz zuständig.
Zu beachten ist, dass hierbei nicht unterschieden wird, wie viele Mitarbeiter ein Unternehmen hat, da der Einsatz des Datenschutzbeauftragten bei einer notwendigen Vorabkontrolle grundsätzlich verpflichtend ist.
Sofern Sie sich unschlüssig sind, ob der Einsatz einer Videoüberwachung in Ihrem Unternehmen wirklich notwendig ist, ob es Alternativen gibt oder ob Sie Ihre vorhandene Videoüberwachung datenschutzkonform einsetzen, wenden Sie sich an uns. Wir beraten Sie gerne und betreuen unsere Kunden im gesamten Rhein-Neckar Kreis und Rhein-Main Gebiet. Unter anderem in Gießen, Mannheim, Heidelberg, Speyer, Karlsruhe und Stuttgart. Machen Sie unseren Datenschutz-Schnell-Check und Sie wissen, ob Sie einen externen Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen benötigen.
Nachtrag am 08.06.2017
Dass die Behörden auch vor öffentlichen Stellen nicht Halt machen und das Thema Datenschutz ernst nehmen, zeigt der Fall, über den die Welt N24 gestern berichtet hat:
Ein Bürger beschwerte sich aufgrund der Verwendung von Videomaterial einer Polizeidienststelle in einem Gerichtsverfahren im Raum Offenburg. Denn von der Kamera wurde nicht nur das Gebäude gefilmt, sondern auch ein Teil der Straße davor. Jedoch ist lt. Datenschutzgesetz das zu weite Hineinreichen in den öffenlichen Raum nicht erlaubt.
Konsequenz:
Jegliche Kameras an den Polizeidienststellen in Baden-Württemberg müssen vorläufig abgeschaltet werden und auf Datenschutzkonformität geprüft werden, bevor sie wieder in Betrieb genommen werden dürfen. Dies bedeutet jetzt einen großen Aufwand, der durch eine korrekte Vorabkontrolle durch einen Datenschutzbeauftragten deutlich minimiert gewesen wäre.
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