Werbung ohne Datenschutz und DSGVO

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Vorüberlegung:

Sollte es tatsächlich möglich sein, Werbebotschaften loszuwerden, ohne den Datenschutz und insbesondere die DSGVO und das BDSG n. F. berücksichtigen zu müssen?

Die Antwort ist ein klares ja:

Das Datenschutzrecht gilt nämlich nur für Daten von Menschen – sog. natürlichen Personen:

Art. 1 DSGVO – Gegenstand und Ziele - Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
„Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen“…..

§ 1 BDSG – Anwendungsbereich des Gesetzes | BDSG (neu) 2018
„Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten“….

Betrachten wir zunächst den Versand von Werbesendungen (Printmedien) an eine Postanschrift:

Ein Datum der folgenden Art fällt nach den oben genannten Vorschriften definitiv nicht unter das Datenschutzrecht und ist demnach hierdurch nicht geschützt:

BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67056 Ludwigshafen, Germany,
Daimler AG, Mercedesstraße 120, 70372 Stuttgart,
T & B TISCHLEREI GmbH, Am Bahnhof 6, 69254 Malsch

Der Grund liegt darin, dass es sich hierbei nicht um Menschen, also natürliche Personen handelt, sondern um sogenannte juristische Personen. Auch juristische Personen genießen zwar Grundrechtsschutz – beispielsweise ist ihr Eigentum gemäß Art. 14 Grundgesetz geschützt-  jedoch eben nicht ihre Adresse. Geschützt wären z.B. auch bei juristischen Personen sogenannte Geschäftsgeheimnisse nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).

Die bloße Adresse eines Unternehmens stellt natürlich kein Geschäftsgeheimnis dar, sondern sie ist im Gegenteil publizitätspflichtig, also als Unternehmensinformation allgemein zugänglich zu machen. Dies betrifft beispielsweise die Homepage des Unternehmens (Impressum), als auch Einträge im Handelsregister oder Printpublikationen.

Ist die Nutzung einer solchen Postanschrift für Werbezwecke also uneingeschränkt möglich?

Zu berücksichtigen ist noch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, dessen Zweck in § 1 UWG definiert ist:,

§ 1 UWG - Einzelnorm
„Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“

Relevant ist hier die Belästigung durch Werbung – Stichworte sind Spammails oder „zumüllen des Posteingangs“:

§ 7 UWG - Einzelnorm
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.“

Das Versenden einer Werbebroschüre (Prospekt / Flyer)an eine juristische Person wäre also nur dann ein Verstoß gegen diese Vorschrift, wenn von vornherein klar ersichtlich wäre, dass eine solche nicht erwünscht ist.

Diese anzunehmende Ablehnung kann beispielsweise aus der Art des beworbenen Produkts abgeleitet werden oder muss eindeutig bei einem bereits vorliegenden Widerspruch gegen die Werbung unterstellt werden.

Bei Produkten, die für das beworbene Unternehmen in Frage kommen – z.B. Operationsbesteck für Krankenhäuser, ist nicht von vornherein anzunehmen,
dass die Werbung unerwünscht ist. Hier kann also ein Widerspruch abgewartet werden.

Weiterhin ist gem. § 7 UWG - Einzelnorm zu berücksichtigen:

„(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen …

4. bei Werbung mit einer Nachricht,
a)bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder

oder c)bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“

Der Absender muss also seine Identität offenlegen und dem Empfänger die Möglichkeit geben auf einfache Weise gegen die Werbung Widerspruch einzulegen.

Wie sieht es mit Werbeemails an eine Firmenemailadresse aus?

Für Emailadressen der folgenden Art: kontakt@basf.de, info@Daimler_AG.de oder kontakt@T_B_TISCHLEREI_GmbH.de gilt das oben gesagte: Der Bezug zu einer natürlichen Person kann hier nicht hergestellt werden, so dass das Datenschutzrecht nicht anwendbar ist.

In Bezug auf das Wettbewerbsrecht gelten hier jedoch stärkere Einschränkungen als beim Versand von Briefpost – Weiter heißt es in § 7 UWG - Einzelnorm:

„(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,“

Der Empfänger muss also beim Absender bereits Kunde sein, und diesem in vertraglichem Zusammenhang seine Emailadresse mitgeteilt haben.

„2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,“
Es dürfen keine fremden Waren oder Dienstleistungen beworben werden.

„3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und“

Ein Widerspruch darf noch nicht vorliegen.

„4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“

Der Empfänger muss also auch hier auf einfache Art und Weise widersprechen können und hierauf auch deutlich (direkt in der E-Mail) hingewiesen werden.

Fazit:

Werbung unter Umgehung des Datenschutzrechts ist also möglich, wenn sich diese direkt an juristische Personen richtet und im Hinblick auf die Empfängeradresse kein Bezug zu einem Menschen hergestellt werden kann.

Jedoch ist auch hier das Wettbewerbsrecht zu beachten, welches Empfänger von Werbung vor unzumutbarer Belästigung schützt. Dieser Schutz gilt auch für juristische Personen – also nicht nur für Verbraucher, die ja stets natürliche Personen sind.

Danach ist es im Ergebnis von den rechtlichen Vorrausetzungen her betrachtet, noch am einfachsten, briefpostalische Werbung zu betreiben.  Jedoch ist hier der finanzielle und organisatorische Aufwand wohl sicher am größten.

dacuro GmbH

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