Immer wieder wird in der Datenschutzliteratur die Videoüberwachung angesprochen. Kann es aber sein, dass sie bald um die biometrische Erkennung erweitert wird?
Dieser Beitrag soll am Anfang einer Reihe von Beispielen zum Thema Fotografieren von natürlichen Personen stehen und die datenschutzrechtlichen und anderen rechtlichen Konsequenzen beleuchten, die sich daraus ergeben können.
Häufig hören wir im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen, dass der Datenschutz im Weg stehen würde oder der Datenschutz gelockert werden müsste. Gut geplante Maßnahmen funktionieren aber auch mit (oder trotz) Beachtung der Datenschutzgesetze.
Die moderne Technik macht es möglich: selbst die Erfassung von Arbeitszeiten ist mittels Fingerabdruck möglich. Das Vorgehen ist einfach und für den Arbeitgeber praktikabel. Jedoch handelt es sich bei einem Fingerabdruck bzw. bei Minutien um biometrische Daten. Diese fallen gem. Art. 9 DSGVO unter die sensiblen und besonders schützenswerten personenbezogenen Daten. In unserem Beitrag gehen wir auf die Erfassung von Arbeitszeiten mittels Fingerabdruck genauer ein.
Sich keine Passwörter mehr merken oder sich neu ausdenken müssen, nichts mehr vergessen. Der Fingerabdruck, die Gesichtsmerkmale, die Stimme sind ja schließlich eindeutige Erkennungsmerkmale zur Identifikation eines Menschen. Es kann also nichts schiefgehen. Nur ich kann also mit meinem Fingerabdruck z. B. an mein Geld kommen, oder etwa nicht?