Ein Rechtsanwalt hatte beim Amtsgericht auf Schadensersatz in Form eines Schmerzensgeldes gemäß Art. 82 DSGVO geklagt. Er trug vor, durch eine Werbeemail, die ihm nicht hätte zugestellt werden dürfen, einen immateriellen Schaden erlitten zu haben. Er sei dadurch beeinträchtigt worden, und verlange zum Ausgleich ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro.
Häufig hören wir im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen, dass der Datenschutz im Weg stehen würde oder der Datenschutz gelockert werden müsste. Gut geplante Maßnahmen funktionieren aber auch mit (oder trotz) Beachtung der Datenschutzgesetze.
Das Jahr 2020 wird nicht nur als das Jahr von Corona in die Geschichte eingehen, sondern auch als das Jahr der Hackerangriffe. Was gab es da nicht alles…Sogar Microsoft oder das Bundeskanzleramt waren jüngst betroffen. Das ist auch kein Wunder, denn durch das häufige Corona-bedingte Arbeiten von Home-Offices aus öffnen viele Unternehmen Cyberkriminellen unbewusst Tür und Tor.
Was hat das erweiterte Auskunftsrecht mit Ihrer Webseite zu tun? Eine ganze Menge! Werden Sie bei einem Auskunftsersuchen vom Betroffenen explitzt zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auf Ihrer Webseite gefragt, müssen Sie auch hierüber Auskunft erteilen. Schwierig wird es, wenn Ihre Webseite dann nicht datenschutzkonform ist.
Mit knapp 10 Mio. Euro wegen Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO ist die Geldbuße gegen die 1&1 Telecom GmbH deutlich. Diese Strafe erhielt das Unternehmen aufgrund ihres unzureichendem Authentifizierungsverfahren im Kundencenter. 10.000 Euro Bußgeld für das Fehlen des Datenschutzbeauftragten wurde bei dem Kleinunternehmen Rapidata GmbH festgelegt, da es der mehrmaligen Aufforderung zur Bestellung nicht nachgekommen ist.