In unseren Zwei-Tages-Seminaren werden Sie in Bezug auf die DSGVO und Ihren Tücken von uns sattelfest gemacht - mit praxiserfahrenen Referenten, umfangreichen Seminarunterlagen, die wir mit Ihnen ausfüllen und gut verständlichen Themenblöcken führen wir Sie durch ein kurzweiliges Seminar zum Thema Datenschutz.
Der Datenschutz ist für die meisten ein leidiges Thema, das gerne hinten angeschoben oder wenn möglich auch ganz ignoriert wird. Daher scheint es nur schwer nachvollziehbar, dass sich manche Menschen hauptberuflich einem solchen Themenfeld widmen (wollen). Abwechslungsreich und interessant kann ein solcher Beruf schließlich kaum sein. Oder vielleicht doch?
Sie sollen in Ihrem Unternehmen die Aufgabe des/der (internen) Datenschutzbeauftragten übernehmen? Wir erklären Ihnen, welche Voraussetzungen hierfür notwendig sind und zeigen auf, was zu beachten ist. Ebenfalls erläutern wir, welche Punkte zuerst berücksichtigt werden sollten und gehen auf den Unterschied zwischen Datenschutzkoordinator und Datenschutzbeauftragter ein. Im Anschluss wissen Sie und Ihr Unternehmen, ob Sie die Aufgabe übernehmen möchten/sollten oder ob ggfs. die Unterstützung durch einen externen Datenschutzbeauftragten eine Alternative für Ihr Unternehmen ist.
Warum ist ein Notfallplan wichtig? Weil er stellenweise sogar über den Fortbestand einer Firma entscheidet. Mit ihren Lockdowns hat die COVID-Pandemie beispielhaft gezeigt, dass heutzutage mit allem zu rechnen ist. Aus diesem Grund ist ein Notfallplan für jedes Unternehmen überlebensnotwendig. Neben den Standardszenarien gibt es weit mehr Punkte, die von Unternehmern berücksichtigt werden sollten, um den Betrieb der Firma im Notfall aufrecht zu erhalten. Wir haben uns mit der Thematik beschäftigt, bei der auch der Datenschutz eine wichtige Rolle spielt.
Erst im Februar haben wir uns in einem Blogbeitrag mit dem umstrittenen Thema der Schadensersatzansprüche betroffener Personen bei Verstößen gegen die DSGVO beschäftigt. Nun musste sich auch das Bundesarbeitsgericht mit der Frage nach der korrekten Auslegung des Art. 82 DSGVO auseinandersetzen und folgt mit seiner Einschätzung einem sehr verbraucherfreundlichen Ansatz.