Bei der Umsetzung des Datenschutzes stellt sich schnell die Frage nach der Verantwortung. Mancher Kunde möchte diese an seinen Datenschutzbeauftragten weitergeben. Aber wer ist wirklich verantwortlich für den Datenschutz?
Erst im Februar haben wir uns in einem Blogbeitrag mit dem umstrittenen Thema der Schadensersatzansprüche betroffener Personen bei Verstößen gegen die DSGVO beschäftigt. Nun musste sich auch das Bundesarbeitsgericht mit der Frage nach der korrekten Auslegung des Art. 82 DSGVO auseinandersetzen und folgt mit seiner Einschätzung einem sehr verbraucherfreundlichen Ansatz.
Allseits bekannt ist, dass Verstöße gegen die Vorschriften der DSGVO zu horrenden Bußgeldern führen können. Weniger bekannt und eine von unseren Kunden häufig gestellte Frage ist dagegen, wen das Bußgeld alles treffen kann. Wer also haftet?
Ob Musik-, Tier- oder Sportverein, auch hier muss mit personenbezogenen Daten entsprechend datenschutzkonform umgegangen werden. Auch im Verein müssen die Vorgaben des BDSG bzw. der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) berücksichtigt und umgesetzt werden. Ab 10 Mitarbeitern muss ebenfalls ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden.
Bereits jetzt haften Sie als Geschäftsführer mit Ihrem Privatvermögen bei Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) mit bis zu 300.000 Euro. Mit Einführung der EU-Datenschutzgrundverordnung am 25. Mai 2018 (DSGVO) ändern sich diese Beträge erheblich und steigen bei Verstößen auf bis zu 20 Mio. Euro.