Der Schadenersatz an den Betroffenen gemäß Art. 82 DSGVO als Schmerzensgeldanspruch
Ein Rechtsanwalt hatte beim Amtsgericht auf Schadensersatz in Form eines Schmerzensgeldes gemäß Art. 82 DSGVO geklagt. Er trug vor, durch eine Werbeemail, die ihm nicht hätte zugestellt werden dürfen, einen immateriellen Schaden erlitten zu haben. Er sei dadurch beeinträchtigt worden, und verlange zum Ausgleich ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro.