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Neues zu Schadensersatzansprüchen

Erst im Februar haben wir uns in einem Blogbeitrag mit dem umstrittenen Thema der Schadensersatzansprüche betroffener Personen bei Verstößen gegen die DSGVO beschäftigt. Nun musste sich auch das Bundesarbeitsgericht mit der Frage nach der korrekten Auslegung des Art. 82 DSGVO auseinandersetzen und folgt mit seiner Einschätzung einem sehr verbraucherfreundlichen Ansatz.

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Der Schadenersatz an den Betroffenen gemäß Art. 82 DSGVO als Schmerzensgeldanspruch

Ein Rechtsanwalt hatte beim Amtsgericht auf Schadensersatz in Form eines Schmerzensgeldes gemäß Art. 82 DSGVO geklagt. Er trug vor, durch eine Werbeemail, die ihm nicht hätte zugestellt werden dürfen, einen immateriellen Schaden erlitten zu haben. Er sei dadurch beeinträchtigt worden, und verlange zum Ausgleich ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro.